Vermietung aus der WEG: Was vermietende Eigentümer beachten müssen

📋 Das Wichtigste in Kürze

  • Als WEG-Eigentümer dürfen Sie Ihre Wohnung vermieten – müssen dabei aber die Gemeinschaftsordnung und Hausordnung beachten.
  • Kurzzeitvermietung (z.B. Airbnb) bedarf in vielen WEGs eines Beschlusses der Eigentümerversammlung.
  • Als Vermieter in der WEG sind Sie für die Einhaltung der Hausordnung durch Ihre Mieter verantwortlich.
  • Das Hausgeld ist eine Eigentümerpflicht – unabhängig davon, ob die Wohnung vermietet ist oder leer steht.

✅ So gehen Sie vor

  1. Gemeinschaftsordnung prüfen: Gibt es Einschränkungen für die Vermietung in Ihrer Wohnanlage?
  2. Mieter informieren: Hausordnung dem Mietvertrag beifügen – und Einhaltung vertraglich vereinbaren.
  3. Hausgeld-Anteil umlegen: Umlagefähige Bestandteile des Hausgelds als Nebenkostenvorauszahlung ausweisen.

Als vermietender Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nehmen Sie eine Doppelrolle ein: Sie sind einerseits Mitglied der WEG mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten, andererseits sind Sie Vermieter und stehen in einem direkten Rechtsverhältnis zu Ihrem Mieter. Diese Doppelrolle bringt besondere Herausforderungen mit sich.

Ihre Pflichten als WEG-Mitglied bleiben bestehen

Auch wenn Sie Ihre Wohnung vermietet haben, bleiben Sie Mitglied der WEG und damit verantwortlich für die Einhaltung der Gemeinschaftsordnung und die Zahlung des Hausgelds. Ihr Mieter kann die Gemeinschaftsordnung nicht direkt mit der WEG verhandeln — das ist allein Ihre Aufgabe. Sie sind verantwortlich dafür, dass Ihr Mieter die Regeln der Gemeinschaft einhält.

Hausordnung und Gemeinschaftsregeln

Als Vermieter sind Sie verpflichtet, Ihrem Mieter die Hausordnung und die wichtigsten Regeln der Gemeinschaftsordnung mitzuteilen. Verstöße Ihres Mieters gegen die Hausordnung können auf Sie als Eigentümer zurückfallen. Handeln Sie bei Beschwerden über Ihren Mieter konsequent — sprechen Sie ihn an und weisen Sie ihn auf seine Pflichten hin.

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Hausgeld: Wer zahlt was?

Das Hausgeld schulden allein Sie als Eigentümer der WEG — nicht Ihr Mieter. Allerdings können Sie umlagefähige Betriebskosten (soweit sie zu den Nebenkosten im Sinne der BetrKV gehören) in der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen. Verwaltungskosten und Instandhaltungsrücklage sind nicht umlagefähig.

Eigentümerversammlung: Ihr Mieter ist nicht stimmberechtigt

Ihr Mieter hat kein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung. Er darf auch nicht an der Versammlung teilnehmen, es sei denn, er ist von Ihnen bevollmächtigt. Wenn Sie selbst nicht an der Versammlung teilnehmen können, erteilen Sie einem anderen Eigentümer oder dem Beiratsvorsitzenden eine Vollmacht.

Kurzzeitvermietung: Besondere Vorsicht

Die Vermietung über Plattformen wie Airbnb oder ähnliches ist in vielen WEGs eingeschränkt oder untersagt. Prüfen Sie Ihre Gemeinschaftsordnung sorgfältig, bevor Sie Ihre Wohnung kurzzeitig vermieten. Eine Zustimmung der Eigentümerversammlung ist oft erforderlich, und ohne diese können Sie auf Unterlassung verklagt werden.

Fazit

Die Vermietung aus der WEG ist rechtlich anspruchsvoll — aber gut zu meistern, wenn Sie Ihre Doppelrolle kennen. Bleiben Sie als Eigentümer in der WEG aktiv, kommunizieren Sie mit Ihrem Mieter klar und nutzen Sie bei Bedarf einen professionellen SEV-Verwalter als Unterstützung.

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